Zwei Studentische Hilfskräfte (SHK) für den Bereich Geräteausleihe gesucht!
Zwei Studentische Hilfskräfte (SHK) für den Bereich Geräteausleihe gesucht!
der Bergischen Universität Wuppertal vom 27.10.2005
Veröffentlicht: AMTLICHE MITTEILUNGEN,
Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
Herausgegeben vom Rektor
Jahrgang 34, Nr. 68, Datum 27.10.2005
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 30 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hat die Bergische Universität Wuppertal (BUW) die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM) erlassen.
Veröffentlicht: AMTLICHE MITTEILUNGEN,
Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
Herausgegeben vom Rektor
Jahrgang 45, Nr. 100, Datum 20.10.2016
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 29 und § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW S.547), geändert am 14.06.2016 (GV. NRW S. 310), hat die Bergische Universität Wuppertal eine Änderungsordnung erlassen, die nachfolgend eingearbeitet bzw. ergänzt wurde.
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leitung
§ 4 ZIM-Kommission
Das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM) ist eine zentrale Betriebseinheit der Bergischen Universität Wuppertal gemäß § 30 HG. Das ZIM erbringt an der Bergischen Universität Wuppertal zentrale Dienste im Bereich der Informations- und Medienverarbeitung und nimmt die Funktionen eines Rechenzentrums und Medienzentrums für die Bergische Universität Wuppertal wahr.
Das ZIM stellt den Mitgliedern, Angehörigen und Einrichtungen der Universität die informations- und medientechnische Infrastruktur bereit. Als Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum erbringt es sowohl zentrale, universitätsübergreifende als auch dezentrale, auf bestimmte Nutzergruppen bezogene Dienstleistungen im Rahmen des gesamten Kommunikationsnetzes, der Rechner, der System- und der Anwendungssoftware, des Einsatzes von Medien und der Medienproduktion.
Das ZIM orientiert sein Dienstleistungsangebot konsequent an den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer sowie an den strategischen Zielen der Universität und trägt seine Dienste aktiv an die Nutzer/innen heran.
Zu diesem und zum Zwecke einer effektiven und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung kooperiert das ZIM mit anderen Institutionen, Unternehmen und Personenkreisen auch außerhalb der Universität auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene. Insbesondere kooperiert das ZIM mit den anderen zentralen Einrichtungen und der Universitätsverwaltung.
Dem ZIM obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(1)
Das ZIM wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter wird von der Rektorin bzw. vom Rektor bestellt. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters und nach Anhörung der ZIM-Kommission (§ 4) von der Rektorin bzw. vom Rektor bestellt werden.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter ist die/der Vorgesetzte der Bediensteten des ZIM.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter führt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte des ZIM und ist für dessen Aufgabenerfüllung sowie den zweckentsprechenden Einsatz des Personals verantwortlich. Darüber hinaus bewirtschaftet sie bzw. er die dem ZIM zugewiesenen Haushaltsmittel.
(5)
Die Leiterin oder der Leiter des ZIM erstellt jährlich einen Bericht, der der ZIM-Kommission und dem Senat vorgelegt wird.
(1)
Zur Beratung des Rektorates, des Senats sowie der Leiterin bzw. des Leiters des ZIM in Grundsatzfragen, welche die Aufgaben des ZIM betreffen, zur aktiven Unterstützung bei der Weiterentwicklung des ZIM sowie zur Vertretung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer des ZIM wird entsprechend § 11 Abs. 3 Grundordnung eine Kommission gebildet (ZIM-Kommission).
(2)
Die Mitglieder der ZIM-Kommission werden vom Senat gewählt; ihre Amtszeit entspricht der des Senats. Ihr gehören fünf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender an. Die Kanzlerin oder der Kanzler und die Leiterin oder der Leiter des ZIM nehmen an den Sitzungen der Kommission beratend teil.
(3)
Die ZIM-Kommission wählt aus der Mitte ihrer Wahlmitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)
Die ZIM-Kommission kann weitere Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Bei der Beratung von Angelegenheiten, welche einzelne Fakultäten, zentrale Einrichtungen oder die Hochschulverwaltung betreffen, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des betroffenen Bereichs mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(5)
Die Kommission soll nach Bedarf einberufen werden, mindestens aber einmal im Semester. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission ist eine außerplanmäßige Sitzung einzuberufen.
(6)
Die ZIM-Kommission gibt insbesondere Empfehlungen ab zu folgenden Punkten:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben des ZIM
§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
§ 4 Rechte und Pflichten der Benutzer/innen
§ 5 Ausschluss von der Nutzung
§ 6 Rechte und Pflichten des ZIM
§ 7 Haftung des Benutzers/ der Benutzerin
§ 8 Haftung der Universität
§ 9 Rangstufen
§ 10 Besondere Auslagen und Nutzungsgebühren
Diese Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Infrastruktur zur Informations- und Medienverarbeitung (IV-und Medien-Infrastruktur) an der BUW gewährleisten. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der gesamten IV- und Medien- Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern und dem ZIM sowie den dezentralen Versorgungseinheiten.
Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der IV- und Medien-Infrastruktur der BUW, bestehend aus den IV-Anlagen, Kommunikationssystemen, Mediensystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten IV, die dem ZIM der BUW unterstellt sind (kurz: IV- und Medien-System); soweit die Komponenten des IV- und Medien-Systems nicht ausdrücklich dem ZIM unterstellt sind, gilt diese Benutzungsordnung für diese Teile des IV- und Medien-Systems entsprechend.
Es ist Aufgabe des ZIM, für eine IV- und Medien-Infrastruktur nach dem Stand der Technik zu sorgen und einen möglichst störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten. Dies geschieht u.a. durch:
Die IV- und Medien-Infrastruktur der BUW dient im Wesentlichen den Bedürfnissen von Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung an der Bergischen Universität Wuppertal.
(1)
Zur Nutzung des IV- und Medien-Systems können zugelassen werden:
Bei Nutzung aus Anlass von Nebentätigkeiten gelten die Nebentätigkeitsvorschriften für den Hochschulbereich des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der BUW. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des IV- und Medien-Systems sowie die Belange der anderen Benutzer/innen nicht beeinträchtigt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nur nach Rücksprache mit dem ZIM und erteilter expliziter Erlaubnis möglich.
(3)
Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des IV- und Medien-Systems erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom ZIM schriftlich auf Antrag oder auf eine formgerechte Online-Anmeldung erteilt. Der unterschriebene Antrag ist von dem für die Finanzierung Verantwortlichen zu prüfen und mitzuzeichnen. Bei geringfügiger Nutzung durch Studierende erfolgt die Zulassung durch das ZIM automatisch. Sie erlischt mit dem Ausscheiden des Studierenden.
(4)
Bei der Zulassung sollen unter Verwendung eines vorgegebenen Formblatts bzw. bei der Online-Anmeldung folgende Angaben des Benutzungsantrags erfasst werden:
Die Benutzerin oder der Benutzer hat das Recht, in die über sie oder ihn gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen.
(5)
Die Nutzungserlaubnis kann auf das beantragte Vorhaben beschränkt und zeitlich befristet werden.
(6)
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(7)
Wenn die Kapazitäten der IV- und Medien-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Benutzer entsprechend der Reihenfolge in § 3 Abs. 1 kontingentiert werden.
(8)
Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn
(1)
Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer/in) haben das Recht, die Einrichtungen des IV- und Medien-Systems im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 6 Abs. 12 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.
(2)
Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet,
(3)
Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:
(1)
Benutzerinnen und Benutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der IV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
(2)
Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung im Einzelfall entbehrlich. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie oder er kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der ZIM-Kommission um Vermittlung bitten.
(3)
Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Leiterin oder der Leiter des ZIM entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
(4)
Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer Benutzerin oder eines Benutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft die Kanzlerin oder der Kanzler auf Antrag der Leiterin bzw. des Leiters des ZIM und nach Anhörung der ZIMKommission durch Bescheid. Belastende Verwaltungsakte sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mögliche Ansprüche des ZIM aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.
(1)
Das ZIM führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Benutzerdatenbank als Kundendatei (Bestandsdaten der Benutzerinnen und Benutzer), in der die gemäß § 3 Abs. 4 erfassten Daten wie die Benutzer- und E-Mail-Kennungen, eventuelle Alias-Namen, der Name und die Anschrift der zugelassenen Benutzer sowie weitere für den Betrieb notwendige Daten (z.B. Matrikelnummer) aufgeführt werden.
(2)
Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das ZIM die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Benutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3)
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Benutzer auf den Servern des IV- und Medien-Systems rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das ZIM die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Die Einsichtnahme oder Sperrung "normaler" Daten der Benutzerin oder des Benutzers, die von ihr oder ihm nicht zum allgemeinen Abruf freigegeben sind, wird von der vorstehenden Regelung nicht erfasst.
(4)
Das ZIM ist berechtigt, die Sicherheit der Authentifizierungsverfahren (z.B. Passwörter) und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Sperrungen von Benutzerkennungen mit leicht zu erratenden Passwörtern, durchzuführen, um das IV- und Medien-System und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Die Benutzerin oder der Benutzer ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)
Das ZIM ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme des IV- und Medien-Systems durch die einzelnen Benutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
(6)
Unter den Voraussetzungen von Abs. 5 ist das ZIM auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(7)
Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist.
(8)
In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
(9)
Unter den Voraussetzungen von Abs. 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation – nicht aber die nichtöffentlichen Kommunikationsinhalte – erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(10)
Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das ZIM zur Nutzung bereithalten oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
(11)
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Personal des ZIM zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
(12)
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des IV- und Medien-Systems kann die Leitung des ZIM weitere Regelungen für die Nutzung des IV- und Medien-Systems im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen.
(1)
Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen des IV- und Medien-Systems und ihre Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Benutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2)
Die Benutzerin oder der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die BUW von der Benutzerin oder vom Benutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
(3)
Die Benutzerin oder der Benutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die BUW wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Benutzerin oder des Benutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die BUW wird der Benutzerin oder dem Benutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen das ZIM gerichtlich vorgehen.
(1)
Die BUW übernimmt keine Garantie dafür, dass das IV- und Medien-System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(2)
Die BUW übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Software. Die BUW haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(3)
Im Übrigen haftet die BUW nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres Personals, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der BUW auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt.
(4)
Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die BUW bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1)
Die Inanspruchnahme des IV- und Medien-Systems erfolgt nach Aufgabengruppen, für die unterschiedliche Rangstufen festgesetzt werden können. Die Zuordnung der Rangstufen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des ZIM im Benehmen mit der ZIM-Kommission.
(2)
Die Zeitfolge der Benutzung erfolgt grundsätzlich in der aufsteigenden Reihenfolge der Rangstufen. Daneben richtet sich die zeitliche Abarbeitung der Einzelaufträge nach Art, Umfang und Wartezeit. Ausnahmen im Einzelfall sind nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Betrieb des ZIM nicht gestört wird.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter des ZIM kann nach Abstimmung mit der ZIM-Kommission bei dauernder Überlastung des ZIM bzw. seiner Bereiche oder zur Sicherung von Terminen bestimmen,
(1)
Die Benutzung des ZIM durch Mitglieder und Angehörige der BUW im Rahmen ihrer Dienstaufgaben oder ihres Studiums ist grundsätzlich nicht gebührenpflichtig. Besondere Auslagen, die dem ZIM erwachsen, können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2)
Gebühren für bestimmte Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten des ZIM können gemäß § 30 Abs. 4 HG i.V. mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien (GebO-IKM NRW, GV. NRW S. 738) – soweit in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist – in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt werden, die Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände regelt.
(3)
Die Pflicht zur Zahlung der Auslagen und Gebühren entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Die auslagen- oder gebührenpflichtigen Benutzerinnen und Benutzer erhalten Bescheide über die von ihnen zu entrichtenden Auslagen oder Gebühren. Die Auslagen oder die Gebühren werden mit dem Zugang des Bescheides fällig.
Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündigungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des HRZ (Hochschulrechenzentrum) vom 13. Juni 1991 (Amtl. Mittlg. 25/91) und die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des AVMZ (Audiovisuelles Medienzentrum) vom 13. Januar 1986 (Amtl. Mittlg. Nr. 03/86) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Bergischen Universität Wuppertal vom 26.10.2005
Wuppertal, den 27.10.2005
Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. Volker Ronge