Neuer föderierter Chat-Dienst an der Bergischen Universität Wuppertal
Neuer föderierter Chat-Dienst an der Bergischen Universität Wuppertal
gemäß § 10 Abs. 2 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM) der Bergischen Universität Wuppertal vom 27.10.2005 (Amtl. Mitteilung 34/05)
§ 1 Allgemeines
(1) Das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM) der Bergischen Universität Wuppertal stellt zur Unterstützung von Forschung und Lehre verschiedene Geräte wie Laptops, Beamer u.a. kostenlos zur Ausleihe zur Verfügung.
(2) Die Ausleihe erfolgt über die Benutzerberatung des ZIM.
§ 2 Ausleihbedingungen
(1) Berechtigt zur Ausleihe sind alle Studierenden, Mitglieder und Angehörigen der Bergischen Universität Wuppertal.
(2) Die Entleiher/innen müssen sich durch ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
(3) Die Ausleihe der Geräte und des Zubehörs erfolgt nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten. Es besteht kein Anspruch auf Ausleihe bestimmter Geräte.
(4) Die Geräte werden grundsätzlich nach Reihenfolge der Anmeldungen vergeben.
(5) Die Geräte werden nur befristet ausgeliehen, längstens drei Werktage. Die Notwendigkeit einer längeren Ausleihe ist schriftlich zu begründen.
(6) Die Ausleihe und die Rückgabe der Geräte erfolgen während der Öffnungszeiten der Benutzerberatung.
§ 3 Pflichten der Entleiherinnen und Entleiher
(1) Wer ein Gerät entleiht, hat sich beim Empfang des Gerätes von dessen ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen und feststellbare Mängel sofort anzuzeigen. Mit Unterzeichnung des Leihscheins wird anerkannt, dass das Gerät incl. notwendigem Zubehör nicht beanstandet wurde und in funktionsfähigem, mangelfreiem Zustand übergeben worden ist.
(2) Die Entleiherinnen und Entleiher verpflichten sich zu sorgfältiger Behandlung und unaufgeforderter Rückgabe des Gerätes samt Zubehör innerhalb der Leihfrist. Die Leihfrist bestimmt sich nach dem Leihschein. Nicht mehr benötigte Geräte samt Zubehör sind unverzüglich zurückzugegeben, auch wenn die Leihfrist noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Entleiherinnen und Entleiher sind für die sichere Verwahrung des Gerätes samt Zubehör verantwortlich.
(4) Verluste oder Beschädigungen der Geräte oder des Zubehörs während der Ausleihe sind dem ZIM unverzüglich anzuzeigen.
(5) Eine Weitergabe der entliehenen Geräte oder des Zubehörs an Dritte ist untersagt.
§ 4 Leihfristüberschreitung, Beschädigung, Verlust
(1) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des entliehenen Gerätes beträgt die Gebühr je entliehenem Gerät und Kalendertag 2 €.
(2) Wird die Leihfrist um mehr als 10 Kalendertage überschritten, kann das ZIM eine kostenpflichtige Ersatzbeschaffung des Gerätes vornehmen. Zuzüglich zur Gebühr nach Abs. 1 wird dann eine Verwaltungsgebühr von 25 € erhoben.
(3) Bei Beschädigung oder Verlust von Geräten oder Zubehörteilen wird neben den Kosten für Reparatur, Ersatz oder Wertersatz eine Verwaltungsgebühr von 25 € erhoben.
§ 5 Ausschluss von der Ausleihe
Die Entleiherinnen und Entleiher können von der Geräte-Ausleihe ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ausleihbedingungen vorliegt.
Ein solcher ist insbesondere anzunehmen bei
· einer nicht rechtzeitigen Rückgabe,
· vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Gerätes und/oder des Zubehörs,
· vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Verlust des Gerätes und/oder des Zubehörs,
· einer unerlaubten Weitergabe an Dritte.
Wuppertal, den 16. Oktober 2013
Dieter Huth
Leiter des Zentrums für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM)
Hier finden Sie die Ausleihordnung für technisches Gerät des ZIM auch als PDF-Datei: Ausleihordnung für technisches Gerät des ZIM (PDF-Datei)