Gültigkeitsdauer von Accounts des ZIM
Es gelten folgende Fristen für die Gültigkeitsdauer von Accounts des ZIM:
Personengruppe | Gültigkeit | Verlängerungsmöglichkeit |
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inkl. SHK, WHK, WMA, sowie Lehrbeauftragte | bis Vertragsende | nur für Wissenschaftler: 2 x für 6 Monate selbständig vom Nutzer durch Tokenverfahren |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kooperationspartnern nach §3, Abs. 1, Satz 4 der VBO des ZIM, sofern diese dienstliche Aufgaben an der Universität wahrnehmen | bis Vertragsende | nicht möglich |
Emeritierte oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren | lebenslang, muss aber jährlich bestätigt werden | jährlich selbständig vom Nutzer durch Token-Verfahren |
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren | 3 Jahre | auf Antrag durch die Dekanate |
sonstige Personen nach §3, Abs. 1, Satz 5 der VBO des ZIM, sofern diese dienstliche Aufgaben an der Universität wahrnehmen | 3 Monate | auf Antrag |
Für Studierendenaccounts gilt: Mit Bekanntwerden der Exmatrikulation werden die Accounts ohne vorherige Warnung deaktiviert.
* Die Nutzung des E-Mail Postfachs ist allerdings noch für 3 Monate nach Exmatrikulation möglich.
Für alle anderen Accounts gilt:
Vier Wochen vor der geplanten Deaktivierung des Accounts wird der*die Accountinhaber*in per E-Mail benachrichtigt.
Soll der Account über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. die reguläre Accountlaufzeit hinaus bestehen bleiben, muss der Antrag auf Zugang zu den Diensten des ZIM von einer leitenden, vorgesetzten oder gastgebenden Person über den Online-Account-Antrag gestellt und begründet werden
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
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den Grund für die Verlängerung,
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die gewünschte Dauer der Verlängerung,
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eine bestätigte Kostenübernahme (falls erforderlich).
Hier finden Sie den Online-Account-Antrag auf Zugang zu den Diensten des ZIM, mit dem Sie die Verlängerung beantragen können.
Wichtige Hinweise:
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Der Antrag darf ausschließlich von der*dem Vorgesetzten (für Mitarbeiter*innen) oder der*dem Gastgeber*in (für Gäste) gestellt werden.
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Der Antrag muss jährlich erneuert werden.
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Eine Verlängerung kann frühestens nach Erhalt der Deaktivierungsbenachrichtigung, also ab vier Wochen vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses, beantragt werden.
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Vorzeitig gestellte Anträge können nicht berücksichtigt werden.