Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM)

der Bergischen Universität Wuppertal vom 27.10.2005

Veröffentlicht: AMTLICHE MITTEILUNGEN,
Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
Herausgegeben vom Rektor
Jahrgang 34, Nr. 68, Datum 27.10.2005

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 30 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) hat die Bergische Universität Wuppertal (BUW) die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM) erlassen.

Veröffentlicht: AMTLICHE MITTEILUNGEN,
Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
Herausgegeben vom Rektor
Jahrgang 45, Nr. 100, Datum 20.10.2016

Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 29 und § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW S.547), geändert am 14.06.2016 (GV. NRW S. 310), hat die Bergische Universität Wuppertal eine Änderungsordnung erlassen, die nachfolgend eingearbeitet bzw. ergänzt wurde.

I. Verwaltungsordnung

Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Leitung

§ 4 ZIM-Kommission

§ 1 Rechtsstellung

Das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung (ZIM) ist eine zentrale Betriebseinheit der Bergischen Universität Wuppertal gemäß § 30 HG. Das ZIM erbringt an der Bergischen Universität Wuppertal zentrale Dienste im Bereich der Informations- und Medienverarbeitung und nimmt die Funktionen eines Rechenzentrums und Medienzentrums für die Bergische Universität Wuppertal wahr.

§ 2 Aufgaben

Das ZIM stellt den Mitgliedern, Angehörigen und Einrichtungen der Universität die informations- und medientechnische Infrastruktur bereit. Als Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum erbringt es sowohl zentrale, universitätsübergreifende als auch dezentrale, auf bestimmte Nutzergruppen bezogene Dienstleistungen im Rahmen des gesamten Kommunikationsnetzes, der Rechner, der System- und der Anwendungssoftware, des Einsatzes von Medien und der Medienproduktion.

Das ZIM orientiert sein Dienstleistungsangebot konsequent an den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer sowie an den strategischen Zielen der Universität und trägt seine Dienste aktiv an die Nutzer/innen heran.

Zu diesem und zum Zwecke einer effektiven und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung kooperiert das ZIM mit anderen Institutionen, Unternehmen und Personenkreisen auch außerhalb der Universität auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene. Insbesondere kooperiert das ZIM mit den anderen zentralen Einrichtungen und der Universitätsverwaltung.

Dem ZIM obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Betrieb, Beschaffung, Wartung und Pflege der zentralen Ressourcen im Bereich der Informationsverarbeitung (IV), der technischen Kommunikation und der Medienverarbeitung für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung;
  2. Betrieb, Ausbau und technische Betreuung des Universitätsdatennetzes und seines Anschlusses an Weitverkehrsnetze;
  3. Betrieb, Pflege und technische Betreuung des zentralen Internet-Angebotes der Universität;
  4. Beratung des Rektorates bei grundsätzlichen Fragen der Informationsverarbeitung, der Medienverarbeitung und der technischen Kommunikationsmittel;
  5. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Beschaffung und Wartung von Hardware, Software, audiovisuellen Medien und Geräten samt der betriebsfachlichen Aufsicht über alle IV-Anlagen und IV-Geräte in der Universität;
  6. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien, bei der Nutzung von Informations-, Kommunikations- und Mediensystemen;
  7. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule in Fragen des technischen Datenschutzes und der Datensicherheit, sowie Durchführung von organisatorischen und technischen Maßnahmen, um eine sichere Verarbeitung von Daten zu gewährleisten und den Verlust, die unzulässige Verarbeitung oder Kenntnisnahme von Daten zu verhindern;
  8. Durchführung von Entwicklungs- und Forschungsarbeiten, die für die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des ZIM erforderlich sind.

§ 3 Leitung

(1)

Das ZIM wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet.

(2)

Die Leiterin oder der Leiter wird von der Rektorin bzw. vom Rektor bestellt. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters und nach Anhörung der ZIM-Kommission (§ 4) von der Rektorin bzw. vom Rektor bestellt werden.

(3)

Die Leiterin oder der Leiter ist die/der Vorgesetzte der Bediensteten des ZIM.

(4)

Die Leiterin oder der Leiter führt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte des ZIM und ist für dessen Aufgabenerfüllung sowie den zweckentsprechenden Einsatz des Personals verantwortlich. Darüber hinaus bewirtschaftet sie bzw. er die dem ZIM zugewiesenen Haushaltsmittel.

(5)

Die Leiterin oder der Leiter des ZIM erstellt jährlich einen Bericht, der der ZIM-Kommission und dem Senat vorgelegt wird.

§ 4 ZIM-Kommission

(1)

Zur Beratung des Rektorates, des Senats sowie der Leiterin bzw. des Leiters des ZIM in Grundsatzfragen, welche die Aufgaben des ZIM betreffen, zur aktiven Unterstützung bei der Weiterentwicklung des ZIM sowie zur Vertretung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer des ZIM wird entsprechend § 11 Abs. 3 Grundordnung eine Kommission gebildet (ZIM-Kommission).

(2)

Die Mitglieder der ZIM-Kommission werden vom Senat gewählt; ihre Amtszeit entspricht der des Senats. Ihr gehören fünf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender an. Die Kanzlerin oder der Kanzler und die Leiterin oder der Leiter des ZIM nehmen an den Sitzungen der Kommission beratend teil.

(3)

Die ZIM-Kommission wählt aus der Mitte ihrer Wahlmitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)

Die ZIM-Kommission kann weitere Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Bei der Beratung von Angelegenheiten, welche einzelne Fakultäten, zentrale Einrichtungen oder die Hochschulverwaltung betreffen, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des betroffenen Bereichs mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(5)

Die Kommission soll nach Bedarf einberufen werden, mindestens aber einmal im Semester. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission ist eine außerplanmäßige Sitzung einzuberufen.

(6)

Die ZIM-Kommission gibt insbesondere Empfehlungen ab zu folgenden Punkten:

  1. Formulierung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit und Weiterentwicklung des ZIM;
  2. Erstellung von Vorschlägen für den Ausstattungsplan des ZIM und dessen Fortschreibung sowie Stellungnahme zum Vorschlag der Leiterin oder des Leiters zum Beitrag des ZIM zum Haushaltsvoranschlag der Universität;
  3. Erstellung von Vorschlägen und Stellungnahme zur Planung und zum Einsatz der Haushaltsmittel;
  4. Erstellung von Vorschlägen für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung sowie zu Betriebsregelungen des ZIM;
  5. Erstellung von Vorschlägen über die Verteilung der Ressourcen des ZIM;
  6. Vermittlung bei Konflikten zwischen Benutzer- und ZIM-Interessen.

II. BENUTZUNGSORDNUNG

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Aufgaben des ZIM

§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

§ 4 Rechte und Pflichten der Benutzer/innen

§ 5 Ausschluss von der Nutzung

§ 6 Rechte und Pflichten des ZIM

§ 7 Haftung des Benutzers/ der Benutzerin

§ 8 Haftung der Universität

§ 9 Rangstufen

§ 10 Besondere Auslagen und Nutzungsgebühren

Präambel

Diese Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Infrastruktur zur Informations- und Medienverarbeitung (IV-und Medien-Infrastruktur) an der BUW gewährleisten. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der gesamten IV- und Medien- Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern und dem ZIM sowie den dezentralen Versorgungseinheiten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der IV- und Medien-Infrastruktur der BUW, bestehend aus den IV-Anlagen, Kommunikationssystemen, Mediensystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten IV, die dem ZIM der BUW unterstellt sind (kurz: IV- und Medien-System); soweit die Komponenten des IV- und Medien-Systems nicht ausdrücklich dem ZIM unterstellt sind, gilt diese Benutzungsordnung für diese Teile des IV- und Medien-Systems entsprechend.

§ 2 Aufgaben des ZIM

Es ist Aufgabe des ZIM, für eine IV- und Medien-Infrastruktur nach dem Stand der Technik zu sorgen und einen möglichst störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten. Dies geschieht u.a. durch:

  1. Bereitstellung von IV- und Medien-Diensten auf zentralen und dezentralen Rechnern und Anlagen, einschließlich der Ausleihe bzw. des Vertriebs von Medien, Software, Rechnern und Anlagen;
  2. Bereitstellung des Universitätsdatennetzes und von Informationsdiensten;
  3. Beratung bei der aktuellen Benutzung der Rechner, Mediensysteme und der Netzdienste der BUW;
  4. Beratung bei Beschaffungen und bei der Planung des IV- und Medien-Einsatzes in Projekten;
  5. Koordinierung der IV- und Medien-Angelegenheiten der Universität;
  6. Unterweisung, Beratung und Ausbildung von Universitätsmitgliedern in der Nutzung der IV- und Medien-Dienste.

Die IV- und Medien-Infrastruktur der BUW dient im Wesentlichen den Bedürfnissen von Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung an der Bergischen Universität Wuppertal.

§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1)

Zur Nutzung des IV- und Medien-Systems können zugelassen werden:

  1. Mitglieder und Angehörige, Einrichtungen und Verwaltungen der Universitäten sowie andere Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, für die das IV- und Medien-System mit errichtet worden ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
  2. Mitglieder und Angehörige von anderen Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen oder staatlichen Hochschulen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund von besonderen Vereinbarungen der Hochschule oder Weisungen des zuständigen Ministeriums;
  3. Hochschulsozialwerk Wuppertal;
  4. Mitglieder von Kooperationspartnern der Universität, sofern die Berechtigung zur Nutzung der ZIM Dienste durch einen Kooperationsvertrag eröffnet ist;
  5. Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern nach vorrangiger Inanspruchnahme des IV- und Medien-Systems durch die unter 1.-3. genannten Benutzer/innen noch freie Kapazitäten vorhanden sind. Die aktuellen Fristen können dem Anhang zu dieser Benutzungsordnung entnommen werden.

Bei Nutzung aus Anlass von Nebentätigkeiten gelten die Nebentätigkeitsvorschriften für den Hochschulbereich des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2)

Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der BUW. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des IV- und Medien-Systems sowie die Belange der anderen Benutzer/innen nicht beeinträchtigt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nur nach Rücksprache mit dem ZIM und erteilter expliziter Erlaubnis möglich.

(3)

Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des IV- und Medien-Systems erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom ZIM schriftlich auf Antrag oder auf eine formgerechte Online-Anmeldung erteilt. Der unterschriebene Antrag ist von dem für die Finanzierung Verantwortlichen zu prüfen und mitzuzeichnen. Bei geringfügiger Nutzung durch Studierende erfolgt die Zulassung durch das ZIM automatisch. Sie erlischt mit dem Ausscheiden des Studierenden.

(4)

Bei der Zulassung sollen unter Verwendung eines vorgegebenen Formblatts bzw. bei der Online-Anmeldung folgende Angaben des Benutzungsantrags erfasst werden:

  1. Angaben zur Person und Unterschrift der Benutzerin oder des Benutzers;
  2. Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Benutzerin oder den Benutzer;
  3. Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 6 Abs. 12 erlassenen Betriebsregelungen;
  4. Kosten- und Entgeltregelung als Grundlage des Nutzungsverhältnisses;
  5. Einverständniserklärung der Benutzerin oder des Benutzers zur Verarbeitung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten.

Die Benutzerin oder der Benutzer hat das Recht, in die über sie oder ihn gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen.

(5)

Die Nutzungserlaubnis kann auf das beantragte Vorhaben beschränkt und zeitlich befristet werden.

(6)

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(7)

Wenn die Kapazitäten der IV- und Medien-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Benutzer entsprechend der Reihenfolge in § 3 Abs. 1 kontingentiert werden.

(8)

Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn

  1. die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
  2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung des IV- und Medien-Systems nicht oder nicht mehr gegeben sind;
  3. die nutzungsberechtigte Person nach § 5 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist;
  4. das geplante Vorhaben der Benutzerin oder des Benutzers nicht mit den vorgesehenen Aufgaben des IV- und Medien-Systems und den in § 3 Abs. 2 genannten Zwecken vereinbar ist;
  5. die vorhandenen Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet, unzureichend oder für besondere Zwecke reserviert sind;
  6. die zu benutzenden IV- oder Medien-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist;
  7. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Benutzer

(1)

Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer/in) haben das Recht, die Einrichtungen des IV- und Medien-Systems im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 6 Abs. 12 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.

(2)

Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet,

  1. die Vorgaben der Benutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 3 Abs. 2 zu beachten;
  2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb des IV- und Medien-Systems der BUW stört;
  3. alle IV-Anlagen, Informationssysteme und sonstigen Einrichtungen des IV- und Medien-Systems sorgfältig und schonend zu behandeln;
  4. ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung zugewiesen wurde;
  5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Authentifizierungsverfahren erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zum IV- und Medien-System der BUW verwehrt wird; falls die Authentifizierung durch ein geheim zu haltendes Passwort erfolgt, darf dieses nicht einfach zu erraten sein und muss möglichst regelmäßig geändert werden;
  6. fremde Benutzerkennungen und Authentifizierungsverfahren weder auszuspähen noch zu nutzen;
  7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Benutzer/innen zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Benutzer/innen nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern. Dies gilt auch für den Zugang zu IV- und Medien-Systemen Dritter über das Universitätsnetz oder das Internet; bei Zuwiderhandlungen kann der Ausschluss einzelner Benutzer/innen erfolgen.
  8. bei der Benutzung von Software, Hardware, Medien, Dokumentationen und Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Medien, Dokumentationen und Daten vom ZIM zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
  9. vom ZIM bereitgestellte Software, Medien, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
  10. in den Räumen des ZIM den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die Hausordnung der BUW zu beachten;
  11. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
  12. Störungen, Beschädigungen und Fehler am IV- und Medien-System und an Datenträgern des IV- und Medien-Systems nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeiter/inne/n des ZIM zu melden;
  13. ohne ausdrückliche Einwilligung des ZIM keine Eingriffe in die Hardware-Installation des IV und Medien-Systems vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;
  14. der Leitung des ZIM auf Verlangen in begründeten Einzelfällen – insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung – zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren. Von dieser Regelung werden nicht die Nutzerdaten erfasst, die durch das Telekommunikationsgeheimnis oder das Datengeheimnis geschützt sind, z.B. E-Mails, persönliche Dateien oder personenbezogene Daten Dritter;
  15. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem ZIM und ggf. mit dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen und – unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Benutzers bzw. der Benutzerin – die vom ZIM vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen;
  16. zur Nutzung bereitgehaltene Inhalte (z.B. Web-Seiten) mit einem Impressum zu versehen, welches Namen und Anschrift der für den Inhalt verantwortlichen Person enthält (§ 6 TDG, § 6 MDStV).

(3)

Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:

  1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
  2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB),
  3. Computerbetrug (§ 263a StGB),
  4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) und die Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (§ 184c StGB),
  5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB),
  6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB),
  7. Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG).

§ 5 Ausschluss von der Nutzung

(1)

Benutzerinnen und Benutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der IV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. schuldhaft gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 4 aufgeführten Pflichten, verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
  2. die Ressourcen des IV- und Medien-Systems für strafbare Handlungen missbrauchen (das gilt auch für Missbrauch anderer Einrichtungen von den Ressourcen der BUW aus) oder
  3. der Universität durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.

(2)

Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung im Einzelfall entbehrlich. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie oder er kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der ZIM-Kommission um Vermittlung bitten.

(3)

Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Leiterin oder der Leiter des ZIM entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.

(4)

Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer Benutzerin oder eines Benutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft die Kanzlerin oder der Kanzler auf Antrag der Leiterin bzw. des Leiters des ZIM und nach Anhörung der ZIMKommission durch Bescheid. Belastende Verwaltungsakte sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mögliche Ansprüche des ZIM aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten des ZIM

(1)

Das ZIM führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Benutzerdatenbank als Kundendatei (Bestandsdaten der Benutzerinnen und Benutzer), in der die gemäß § 3 Abs. 4 erfassten Daten wie die Benutzer- und E-Mail-Kennungen, eventuelle Alias-Namen, der Name und die Anschrift der zugelassenen Benutzer sowie weitere für den Betrieb notwendige Daten (z.B. Matrikelnummer) aufgeführt werden.

(2)

Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das ZIM die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Benutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3)

Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Benutzer auf den Servern des IV- und Medien-Systems rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das ZIM die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Die Einsichtnahme oder Sperrung "normaler" Daten der Benutzerin oder des Benutzers, die von ihr oder ihm nicht zum allgemeinen Abruf freigegeben sind, wird von der vorstehenden Regelung nicht erfasst.

(4)

Das ZIM ist berechtigt, die Sicherheit der Authentifizierungsverfahren (z.B. Passwörter) und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Sperrungen von Benutzerkennungen mit leicht zu erratenden Passwörtern, durchzuführen, um das IV- und Medien-System und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Die Benutzerin oder der Benutzer ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5)

Das ZIM ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme des IV- und Medien-Systems durch die einzelnen Benutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Benutzer,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von technischen Störungen und Fehlern,
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten. Diese sind schriftlich zu dokumentieren.

(6)

Unter den Voraussetzungen von Abs. 5 ist das ZIM auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(7)

Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist.

(8)

In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

(9)

Unter den Voraussetzungen von Abs. 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation – nicht aber die nichtöffentlichen Kommunikationsinhalte – erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(10)

Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das ZIM zur Nutzung bereithalten oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

(11)

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Personal des ZIM zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

(12)

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des IV- und Medien-Systems kann die Leitung des ZIM weitere Regelungen für die Nutzung des IV- und Medien-Systems im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen.

§ 7 Haftung des Benutzers

(1)

Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen des IV- und Medien-Systems und ihre Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Benutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2)

Die Benutzerin oder der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die BUW von der Benutzerin oder vom Benutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

(3)

Die Benutzerin oder der Benutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die BUW wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Benutzerin oder des Benutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die BUW wird der Benutzerin oder dem Benutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen das ZIM gerichtlich vorgehen.

§ 8 Haftung der Universität

(1)

Die BUW übernimmt keine Garantie dafür, dass das IV- und Medien-System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2)

Die BUW übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Software. Die BUW haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3)

Im Übrigen haftet die BUW nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres Personals, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der BUW auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt.

(4)

Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die BUW bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 9 Rangstufen

(1)

Die Inanspruchnahme des IV- und Medien-Systems erfolgt nach Aufgabengruppen, für die unterschiedliche Rangstufen festgesetzt werden können. Die Zuordnung der Rangstufen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des ZIM im Benehmen mit der ZIM-Kommission.

(2)

Die Zeitfolge der Benutzung erfolgt grundsätzlich in der aufsteigenden Reihenfolge der Rangstufen. Daneben richtet sich die zeitliche Abarbeitung der Einzelaufträge nach Art, Umfang und Wartezeit. Ausnahmen im Einzelfall sind nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Betrieb des ZIM nicht gestört wird.

(3)

Die Leiterin oder der Leiter des ZIM kann nach Abstimmung mit der ZIM-Kommission bei dauernder Überlastung des ZIM bzw. seiner Bereiche oder zur Sicherung von Terminen bestimmen,

  1. dass die Reihenfolge der Benutzer und Benutzerinnen ausschließlich in der Folge der aufsteigenden Rangstufen erfolgt und sich innerhalb der Rangstufen nach dem Umfang der Anforderung an die Betriebsmittel richtet,
  2. dass einzelne Leistungen, Anlagen oder Geräte ganz oder überwiegend für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden,
  3. dass Kontingentierungen des Benutzungsumfanges gelten,
  4. dass geeignete Steuerungsmaßnahmen zur Behebung kurzfristiger Engpässe oder zur Leistungssteigerung eingesetzt werden.

§ 10 Besondere Auslagen und Nutzungsgebühren

(1)

Die Benutzung des ZIM durch Mitglieder und Angehörige der BUW im Rahmen ihrer Dienstaufgaben oder ihres Studiums ist grundsätzlich nicht gebührenpflichtig. Besondere Auslagen, die dem ZIM erwachsen, können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2)

Gebühren für bestimmte Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten des ZIM können gemäß § 30 Abs. 4 HG i.V. mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien (GebO-IKM NRW, GV. NRW S. 738) – soweit in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist – in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt werden, die Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände regelt.

(3)

Die Pflicht zur Zahlung der Auslagen und Gebühren entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Die auslagen- oder gebührenpflichtigen Benutzerinnen und Benutzer erhalten Bescheide über die von ihnen zu entrichtenden Auslagen oder Gebühren. Die Auslagen oder die Gebühren werden mit dem Zugang des Bescheides fällig.

III. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündigungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des HRZ (Hochschulrechenzentrum) vom 13. Juni 1991 (Amtl. Mittlg. 25/91) und die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des AVMZ (Audiovisuelles Medienzentrum) vom 13. Januar 1986 (Amtl. Mittlg. Nr. 03/86) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Bergischen Universität Wuppertal vom 26.10.2005

Wuppertal, den 27.10.2005

Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. Volker Ronge

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